Mai 29

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AGB

By Michael

Mai 29, 2013


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::subline::Allgemeine Verkaufsbedingungen der Warnwürfel GmbH::/subline::
::introtext::Wir danken Ihnen für Ihre Bestellung, die wir unter ausschließlicher Geltung unserer allgemeinen Verkaufsbedingungen hiermit bestätigen.

§ 1 Geltung dieser Verkaufsbedingungen

(1) Diese Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.
(2) Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Wir erkennen entgegenstehende oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden nicht an, außer wir stimmen ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zu.
(3) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir die Lieferung in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
(4) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit unserem Kunden.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

(1) Alle unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, wenn diese nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimme Annahmefrist enthalten ist.
(2) Ist die Bestellung eines Kunden ein Angebot auf Abschluss eines Vertrages (§ 145 BGB), können wir das Angebot innerhalb von 2 Wochen annehmen.
(3) Für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden sind der schriftliche Vertrag sowie diese Lieferbedingungen maßgebend. Diese geben alle Vereinbarungen zwischen uns und dem Kunden wieder. Unsere mündlichen Zusagen vor Abschluss des Vertrages sind unverbindlich und mündliche Vereinbarungen werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, wenn sich aus der mündlichen Vereinbarung nicht ausdrücklich ergibt, dass das mündlich Vereinbarte fortgelten soll.
(4) Unsere Angaben zur Kaufsache (z.B. Gewicht, Maße, technische Daten, Gebrauchswerte, Belastbarkeit und Toleranzen) sowie unsere Darstellungen der Kaufsache (z.B. Zeichnungen, Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, wenn nicht die Verwendung der Kaufsache zum vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Diese sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen und Kennzeichnungen der Kaufsache. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorgaben erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Teilen der Kaufsache durch gleichwertige Teile sind zulässig, wenn nicht die Verwendung der Kaufsache zum vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt.

§ 3 Angebotsunterlagen

Wir behalten uns an Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen unser Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

§ 4 Preise – Zahlungsbedingungen

(1) Die Preise gelten für die in der Auftragsbestätigung enthaltenen Leistungen. Mehrleistungen und Sonderleistungen davon werden gesondert berechnet.
(2) Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung. Die Verpackungskosten werden gesondert in Rechnung gestellt.
(3) Unsere Preise enthalten nicht die gesetzliche Umsatzsteuer. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird in unserer Rechnung gesondert ausgewiesen.
(4) Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlicher Vereinbarung.
(5) Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis vom Kunden ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Bei Verzug der Zahlung durch den Kunden gelten die gesetzlichen Regelungen.
(6) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von uns unbestritten oder anerkannt sind. Außerdem ist der Kunde zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur dann befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 5 Lieferzeit

(1) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Wir behalten uns die Einrede des nicht erfüllten Vertrages vor.
(2) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte behalten wir uns vor.
(3) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(4) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der Vertrag ein Fixgeschäft (§ 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder § 376 HGB) ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Kunde als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs in Annahmeverzug kommt oder der Kunde schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten verletzt und er sich berechtigt darauf berufen kann, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung wegfällt.
(5) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen.
(6) Beruht der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung, beschränkt sich der Schaden des Kunden auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden.
(7) Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, wobei der Schadensersatz des Kunden auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.
(8) Im Übrigen ist unsere Haftung im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung auf 0,5 % des Lieferwertes der nicht oder verspätet gelieferten Ware, maximal auf 5 % des Lieferwertes der nicht oder verspätet gelieferten Ware, begrenzt.
(9) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.

§ 6 Gefahrenübergang – Verpackungskosten

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
(2) Für die Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte Vereinbarungen.
(3) Die Transportversicherung und die damit verbunden Kosten trägt die Warnwürfel GmbH.

§ 7 Mängelhaftung – Verjährung

(1) Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen gesetzlich geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten (§ 377 HGB) ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Kunde nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
(3) Schlägt unsere Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
(4) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen) beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen. Unsere Schadensersatzhaftung ist dabei auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Pflicht¬verletzung auf eine Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung der Kunde vertraut hat und auch vertrauen durfte.
(6) Soweit dem Kunden im Übrigen wegen einer fahrlässigen Pflichtverletzung ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(7) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(8) Soweit wir technische Auskünfte erteilen oder unseren Kunden beraten, und die Auskünfte und Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten Leistungen gehören, erfolgt dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
(9) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist eine Haftung unsererseits ausgeschlossen.
(10) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab dem Gefahrenübergang. Dies gilt nicht, wenn es sich um den Verkauf einer Sache handelt, die üblicherweise für ein Bauwerk verwendet wird und den jeweiligen Mangel verursacht hat.
(11) Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses (§§ 478, 479 BGB) bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.

§ 8 Gesamthaftung

(1) Eine weitergehende Haftung unsererseits auf Schadensersatz (als in § 7 geregelt), ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt vor allem für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertrags¬abschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden (§ 823 BGB).
(2) Diese Begrenzung (nach Abs.1) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
(3) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 9 Vorbehalt unseres Eigentums

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen des Kunden aus dem Vertrag vor.
(2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln, insbesondere die Kaufsache auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
(4) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hinsichtlich der Kaufsache hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage (§ 771 ZPO) erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage (§ 771 ZPO) zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
(5) Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. In diesen Fällen können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(6) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungsendbetrag, einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
(7) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungsendbetrag, einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
(8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Die Wahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 10 Gerichtsstand – Erfüllungsort

(1) Ist der Kunde Kaufmann, ist der Gerichtsstand unser Geschäftssitz. Wir sind berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(4) Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz der Erfüllungsort.::/introtext::

Michael

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